ZUR BEURTEILUNG

Nicht nur die Messung zählt

Prüfberichte von Blower-Door-Tests korrekt erstellen

Text: Holger Merkel | Foto (Header): © Ingo Bartussek

Blower-Door-Messungen dürfen in Deutschland von jedem durchgeführt werden. Mit der entsprechenden Ausrüstung ist der Messaufwand überschaubar, das Anfertigen des Prüfberichtes ist in relativ kurzer Zeit zu leisten. Doch was muss dieser eigentlich enthalten? Reicht die Seite mit dem gemessenen Wert als Prüfbericht aus und was sind die häufigsten Fehler beim Erstellen eines Prüfberichts? Holger Merkel – Blower-Door-Messdienstleister – liefert Antworten.

Auszug aus:

der bauschaden
Ausgabe 10 / Oktober 2022
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Bei einer Blower-Door-Messung ist die erste und wichtigste Frage, wozu die Messung dient. Die meisten Messungen werden durchgeführt, um die Einhaltung des Grenzwertes einer Rechtsvorschrift nachzuweisen. Dabei ist es aktuell entscheidend, ob das zu messende Gebäude nach Energieeinsparverordnung EnEV oder nach Gebäudeenergiegesetz GEG bilanziert wurde, Stichtag dafür war der 01.11.2020. Hier lauert auch gleich die erste Falle: Die EnEV fordert die Durchführung der Messung nach DIN EN 13829 Verfahren B, das GEG dagegen schreibt DIN EN ISO 9972:2018–12 NA vor. NA steht hierbei für den nationalen Anhang A, der den eigentlichen Normentext an entscheidenden Stellen aushebelt. Die Angabe, nach welcher Norm gemessen wurde, muss im Prüfbericht vermerkt werden. Die wichtigsten Neuerungen für Messungen nach GEG sind:

• ein veränderter Messzeitpunkt
• Gebäudepräparation (für die Messung darf weniger abgeklebt werden)
• Unter- und Überdruckmessung sind verpflichtend.
• geänderte Symbole (z. B. statt nL50)
• Auch große Gebäude müssen bei der Messung mindestens 50 Pascal erreichen.

Weitere Informationen hierzu finden sich in der Ausgabe April/Mai 2020 dieser Zeitschrift.

Ebenso ist es denkbar, die Messung nach der Luftdichtheitsnorm DIN 4108–7 durchzuführen. Dies geschieht dann, wenn an das Gebäude eigentlich keine gesetzlichen Anforderungen bestehen, eine Zertifizierungsstelle aber die Messung vorschreibt. Dann ändert sich das Verfahren der DIN EN 13829 von B in A, der Messzeitpunkt bleibt gleich, es dürfen aber weniger Gebäudeöffnungen für die Messung abgeklebt werden.

Auch für gutachterliche Tätigkeiten lange Zeit nach der Bauphase ist es wichtig, die Messung so durchzuführen, wie es bei Erstellung des Gebäudes gefordert war.

 

Messzeitpunkt

Bezüglich des Messzeitpunkts ist immer wieder zu hören: A bedeute Abnahme, B baubegleitend. Das ist grundlegend falsch. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle ist schlichtweg keine Messung nach DIN EN 13829. Daher darf im Prüfbericht weder Verfahren A noch B angekreuzt werden. Beim Normenbezug steht in der Regel „in Anlehnung an“. Als Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts ist eine solche Messung nicht geeignet. Das GEG lässt hingegen die Messung zu, wenn die luftdichte Ebene noch zugänglich ist. Diese muss aber komplett fertiggestellt sein.

Es empfiehlt sich, sehr genau hinzusehen, wie ein Gebäude gemessen wird. Eine falsche Ausführung der Messung führt unter Umständen zum Nichteinhalten des Grenzwertes und zu entsprechendem Ärger mit den kontrollierenden Stellen bis hin zur Verweigerung der Auszahlung von Fördergeldern. Genauso ist es auch möglich, einem Gebäude durch eine falsche Messung zu attestieren, die Grenzwerte einzuhalten, was später durch erhöhten Energieverbrauch infrage gestellt wird. Die Wiederholung einer falsch ausgeführten Messung ist im Einfamilienhausbereich relativ überschaubar. Bei bewohnten Mehrfamilienhäusern oder bei Industriegebäuden sind Aufwand und Kosten jedoch deutlich höher.

Normgerechte Messreihe

Der Ablauf der Messung ist in beiden Normen klar geregelt. Gefordert sind fünf Druckstufen, die aber in den seltensten Fällen ausreichen. Die höchste ist bei mindestens 50 Pascal aufzunehmen, die unterste bei 10 Pascal bzw. bei dem Fünffachen des Betrags der natürlichen Druckdifferenz. Je nachdem, welcher Wert höher ist. Diese wird vor und nach der jeweiligen Messreihe bei geschlossenem Gebläse ermittelt. Der Abstand der Messpunkte darf nicht mehr als 10 Pascal betragen. Der häufigste Fehler bei der Messreihe ist, dass der entsprechende Passus der Norm nicht zu Ende gelesen wird. Dort steht zwar „mindestens 5 Messpunkte“, bei Berücksichtigung der anderen Anforderungen würde dies bedeuten, bei 50–40–30–20–10 Pascal zu messen. Schon bei leichtem Wind misst das System aber nicht exakt auf dem Zielwert, sodass sich eventuell ein Abstand von mehr als 10 Pascal ergibt. Ebenso enden die Druckstufen oft bei 25 Pascal, die unteren bis 10 Pascal fehlen. Beide Umstände führen dazu, dass die Messung nicht normgerecht und somit unbrauchbar ist.

Unterschied EnEV/ DIN EN 13829 GEG/ DIN EN ISO 9972:2018-12
Messzeitpunkt fertiger Zustand luftdichte Hülle inkl. aller
Durchdringungen fertig
vorausgehende
Prüfung
bei ungefähr der höchsten für die
Messung vorgesehenen Druckstufe
bei 50 Pa
Gebäudepräparation Fahrschachtbelüftung von Aufzügen:
abdichten

Außenbauteil-Luftdurchlässe (ALD),
auch Fensterfalzlüfter abdichtenDunstabzugshauben abdichten
Fahrschachtbelüftung von Aufzügen:
nicht abdichten

Außenbauteil-Luftdurchlässe (ALD),
auch Fensterfalzlüfter nicht abdichten,
je nach Verwendungszweck

Dunstabzugshauben nicht abdichten
Messreihe 1 Messreihe bei Unter- oder Überdruck
ausreichend
beide verpflichtend
Luftdurchlässigkeit
q50/qE50
NWG ab 1500 m3
WG ab 1500 m3 nur bei Berechnung
nach DIN V 18599
immer ab 1500 m3
Große Gebäude
höchste Druckstufe
ab 4000 m3
mind. 25 Pa ausreichend
immer mind. 50 Pa
Laubengangerschließung alle Einheiten messen
KfW: bei Sanierung nach Absprache
evtl. 20 % ausreichend
Stichprobe 20 % der
Hüllfläche mind. 12 Einheiten,
Lage klar festgelegt
Genauigkeit Messgeräte Druckmessgerät: +/- 2 Pa bei 0-60 Pa

Volumenstrom-Messgerät:
±7 % des Messwerts

Temperatur-Messgerät:
Genauigkeit von ± 1 K
Druckmessgerät: +/- 1 Pa bei 0-100 Pa

Volumenstrom-Messgerät:
bleibt gleich

Temperatur-Messgerät:
Genauigkeit von ± 0,5 K
Wetterbedingungen 500 mK

Windstärke 3 BFT übersteigt
6 m/s (meteorologisch)
250 mK

Windstärke 3 BFT erreicht
6 m/s (meteorologisch) oder 3 m/s in
Bodennähe
Einheiten Luftwechselrate n50
Luftdurchlässigkeit q50
Nettoluftwechselrate nL50
Luftdurchlässigkeit qE50
Prüfbericht zusätzlich Lage der Abdichtung der
ventilatorgestützten Lüftung angeben

(2) Die wichtigsten Änderungen durch das GEG bei Blower-Door-Tests (Bild: © luftdichtheiit-geprüft.de)

 

Messreihe nach DIN EN 13829 und DIN EN ISO 9972 2018–12

• Ermittlung der natürlichen Druckdifferenz vor und nach der Messreihe
• mindestens 5 Messpunkte
• Abstand der einzelnen Messpunkte nicht mehr als 10 Pascal
• größte Druckdifferenz mindestens 50 Pascal
• kleinste Druckdifferenz 10 Pa oder 5-mal Betrag der natürlichen Druckdifferenz, je nachdem, welcher Wert höher ist (DIN EN ISO 9972 2018–12: etwa 10 Pascal +/– 3 Pa)

Sehr unterschiedlich sind die Symbole und Abkürzungen in beiden Normen. Zum einen heißt die aus DIN EN 13829 bekannte Luftwechselrate n50 für Messungen nach DIN EN ISO 9972:2018–12 Netto-Luftwechselrate nL50, da Unter- und Überdruck benötigt werden, und aus dem Symbol für Luftdurchlässigkeit q50 wird nun qE50. Q50 bezeichnet künftig den Leckagestrom. Zum anderen ändert sich die Bezeichnung bei speziellen Messungen, wie der Stichprobenmessung (nL50S, qE50S), der abschnittsweisen Messung (nL50A, qE50A) und der Schutzdruckmessung (nL50G, qE50G), abhängig von der Gebäudegröße.

 

Welcher Messwert ist entscheidend?

Die Überprüfung der Luftdichtheit ist im Grunde nur in zwei Fällen vorgeschrieben:

1. Bei „Luftdichtheit geprüft“ wird ein Häkchen gesetzt. Dadurch kann der natürliche Luftwechsel minimiert und so der Gesamtenergiebedarf verbessert werden.
2. Es wird eine Lüftungsanlage vorgesehen und bei der Berechnung angesetzt.

Beim Ansatz einer Lüftungsanlage ist jeweils ein strengerer Grenzwert einzuhalten. Abhängig von der Gebäudegröße ist meistens der hüllflächenbezogene Wert ausschlaggebend. Bei Messungen nach EnEV gibt es eine kleine Falle, die oft übersehen wird: Wohngebäude über 1.500 m3, die nach DIN 4108 bilanziert wurden, brauchen den n50-Wert und nicht den q50.

Grenzwerte EnEV
Grenzwerte für Gebäude bis 1.500m3 und für Wohngebäude über 1.500 m3, die nach DIN 4108 bilanziert wurden: Bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (Luftwechselrate n50):

• 3,0 pro Stunde bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
• 1,5 pro Stunde bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

Grenzwerte für Nichtwohngebäude über 1.500 m3 und für Wohngebäude über 1.500 m3, die nach DIN V 18599 bilanziert wurden: bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (Luftdurchlässigkeit q50):

• 4,5 m3 pro m2 und Stunde bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
• 2,5 m3 pro m2 und Stunde bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

Das GEG brachte an dieser Stelle keine Verschärfung, allerdings müssen sowohl Unter- als auch Überdruck den Grenzwert einhalten. Bisher war der Mittelwert ausschlaggebend, bzw. es konnte auf eine der beiden Messreihen verzichtet werden.

Grenzwerte GEG

Grenzwerte für Gebäude bis 1.500 m3:

Volumenstrom in m3/h bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen:

• höchstens das 3-Fache ohne raumlufttechnische Anlagen
• höchstens das 1,5-Fache mit raumlufttechnischen Anlagen

Grenzwerte für Gebäude ab 1.500 m3:

Volumenstrom in m3/h bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes:

• höchstens das 4,5-Fache ohne raumlufttechnische Anlagen
• höchstens das 2,5-Fache mit raumlufttechnischen Anlagen

DIN EN 13829 DIN EN ISO 9972: 2018–12
(Netto-)Luftwechselrate n50 nL50, nL50S, nL50A, nL50G
Luftdurchlässigkeit q50 qE50, qE50S, qE50A, qE50G
Leckagestrom bei 50 Pa V˙ 50 q50, q50A, q50G

(3) Symbole und Abkürzungen der DIN EN 13829 und DIN EN ISO 9972: 2018–12 (Bild: © luftdichtheiit-geprüft.de)

Das GEG brachte an dieser Stelle keine Verschärfung, allerdings müssen sowohl Unter- als auch Überdruck den Grenzwert einhalten. Bisher war der Mittelwert ausschlaggebend, bzw. es konnte auf eine der beiden Messreihen verzichtet werden.

Grenzwerte GEG

Grenzwerte für Gebäude bis 1.500 m3:

Volumenstrom in m3/h bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen:

• höchstens das 3-Fache ohne raumlufttechnische Anlagen
• höchstens das 1,5-Fache mit raumlufttechnischen Anlagen

Grenzwerte für Gebäude ab 1.500 m3:

Volumenstrom in m3/h bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes:

• höchstens das 4,5-Fache ohne raumlufttechnische Anlagen
• höchstens das 2,5-Fache mit raumlufttechnischen Anlagen

Wichtig ist an dieser Stelle, dass die richtigen Bezugsgrößen zugrunde gelegt werden. Oft steht hier der Bruttorauminhalt statt des Innenvolumens, welcher größer ist und somit den Messwert verbessert. Genauso ist die WÜ-Flache größer als die für die Messung benötigte Hüllfläche. Diese wird nach Norm über die Innenmaße berechnet.

 

Der Prüfbericht nach Norm

Was den Inhalt des Prüfberichts anbelangt, unterscheiden sich die beiden Normen allerdings nur marginal.

Normalerweise besteht der Prüfbericht einer normgerechten Messung aus mehreren Seiten. Es kommt allerdings häufig vor, dass von Auftraggeberseite nur das Deckblatt mit dem gemessenen Wert herausgegeben wird, auf dem steht, (3) Symbole und Abkürzungen der DIN EN 13829 und DIN EN ISO 9972: 2018–12 dass der Grenzwert eingehalten wurde. Meistens sind es die Bauherren, die auf diese Weise zufriedengestellt werden sollen. Das ist keinesfalls ausreichend. Die Norm definiert mehr als 20 Punkte für den Inhalt des Prüfberichts. Darunter finden sich z. B.:

• Angaben zur Identifikation des Gebäudes und die gemessenen Gebäudeteile
• erforderliche Gebäudemaße; dazu gehören das Innenvolumen, für Messungen nach EnEV zusätzlich die Nettogrundfläche (inzwischen als Nettoraumfläche bezeichnet) und eventuell die Hüllfläche
• erzeugte Druckdifferenzen und Volumenströme
• eingesetzte Geräte
• Temperaturen innen und außen und die Windstärke
• Leckagekurve
• abgeleitete Größen wie z. B. Netto-Luftwechselrate

Der Einbauort der Messeinrichtung soll im Prüfbericht aufgeführt werden, ebenso die temporären Abdichtungen, d. h., was für die Messung abgedichtet wurde. Daran ist zu erkennen, ob das Gebäude normgerecht vorbereitet wurde. Es ist empfehlenswert, den Prüfbericht bis zum Ende zu lesen, was die wenigsten tun. Im Abschnitt „Bemerkungen“ stehen oft wichtige Dinge, die die Verwertbarkeit der Messung eventuell einschränken. Übrigens steht in den Normen, dass man von ihnen abweichen darf. Dies muss dann genau an dieser Stelle vermerkt werden.

Beide Normen fordern bei den Gebäudemaßen zusätzlich noch Berechnungen, um die Angaben nachvollziehen zu können. Für Messungen von Wohngebäuden nach EnEV ist es aber zulässig, das im Nachweis angegebene beheizte Gebäudevolumen Ve mit 0,76 zu multiplizieren bzw. mit 0,8 bei mehr als drei Vollgeschossen, um das beheizte Luftvolumen zu erhalten. Im GEG ist diese Regelung nicht mehr vorgesehen, dafür kann auf die Angabe der Nettoraumfläche verzichtet werden. Hinzugekommen ist, dass die temporären Abdichtungen einschließlich der Hilfsmittel ausführlich beschrieben werden sollen. Das bedeutet, ob z. B. mit Ballblasen verschlossen oder abgeklebt wurde. Da sowohl die Geräte als auch das Verteilernetz des Lüftungssystems undicht sind, ist oft entscheidend, an welcher Stelle die Abdichtung erfolgt.

 

Was muss ein Prüfbericht nicht enthalten?

In vielen Fällen sind Blower-Door-Messungen Teil eines Sachverständigen-Gutachtens. Dann gibt es darin viele Fotos zur Dokumentation vorgefundener Mängel bzw. Leckagen. Die Normen verpflichten allerdings nur dazu, das gesamte Gebäude bei 50 Pascal (DIN EN ISO 9972) bzw. bei der größten für die Messung vorgesehenen Druckdifferenz (DIN EN 13829) auf „große“ Leckagen bzw. Lecks zu untersuchen. Wurden Leckagen bzw. Lecks gefunden, gilt es, diese ausführlich zu beschreiben. Da es zu „große Leckage“ aber keine weitergehende Definition gibt, ergibt sich ein weiterer Handlungsspielraum. Das bedeutet, dass Fotos vermeintlicher Leckagen zwar „nice-to-have“ sind, aber nicht zwingend in einen Prüfbericht müssen. Auch mit Handlungsempfehlungen und Interpretationen sollte zurückhaltend umgegangen werden, da der Prüfberichtersteller letztendlich dafür haftet. Da eine normgerechte Messung nur mit kalibrierten Geräten durchgeführt werden kann, fügen manche Messdienstleister die Kalibrierprotokolle der verwendeten Geräte dem Prüfbericht bei. Dies ist allerdings keine Pflicht.

 

Plausibilitäts-Check

Die Motivation für eine Blower-Door-Messung ist meistens nicht, etwas gegen die Klimaerwärmung zu tun, sondern es geht um finanzielle Aspekte.

Die Auszahlung von Zuschüssen und Fördermitteln ist häufig von der Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes abhängig. So ist die Versuchung groß, die Messung ein wenig „anzugleichen“. Wie ist nun erkennbar, ob der vorgelegte Prüfbericht der gemessenen Wahrheit entspricht? Schon bei der Messung gibt es vielfältige Manipulationsmöglichkeiten. Sei es durch unzulässiges Abkleben von Öffnungen oder durch Eingabe einer kleineren Gebläseöffnung als der verwendeten. Dies ist leider nur durch eine Vergleichsmessung nachprüfbar. Im Prüfbericht selbst sollten alle Angaben zueinander passen. Zum Beispiel ist es ungewöhnlich, bei Windstärke 4 eine natürliche Druckdifferenz von 0,2 Pascal zu messen. Genauso sollten die Volumenströme der einzelnen Druckstufen zum ermittelten Messwert passen. In älteren Prüfbericht-Versionen sind die Messdaten einfach überschreibbar, in neueren dagegen fallen Manipulationen deutlich schwerer. Sogar in der PDF-Version des Prüfberichts bestehen Eingriffsmöglichkeiten.

Oft ist den Beteiligten jedoch leider nicht klar, dass Energieberater und Ingenieurbüros, die einen fehlerhaften oder manipulierten Prüfbericht durchwinken und bei einer Prüfstelle einreichen, dafür haften
müssen.

Literatur

DIN 4108–7:2001–08 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele

DIN EN 13829:2001–02 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert); Deutsche Fassung EN 13829:2000

DIN EN ISO 9972:2018–12 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:2015); Deutsche Fassung EN ISO 9972:2015

Merkel, H.: Luftdichtheit von Gebäuden, Ratgeber für die Praxis, Rudolf Müller

Zur Person

Holger Merkel
Blower-Door-Messdienstleister, Fachkraft für Differenzdruckmesstechnik (HwK) und Dozent. Mit seinem Team führt er mehr als 400 Messungen im Jahr durch. Er supportet auch andere Messteams. Einer seiner Schwerpunkte ist die Messung mit mehreren Geräten. Sein Know-how und seine Erfahrungen gibt er in Vorträgen, Seminaren und Blower-Door-Ausbildungen weiter. In seinen Blogs publiziert er Fachartikel zu Luftdichtheit und Blower-Door-Messungen.
Außerdem Bilder zu Leckagen, Bauschäden und Kuriositäten.

Außerdem betreibt er mit Heide Merkel den Podcast „Luftdichtheit geprüft“. Jeden Monat fassen sie trockene Bauthemen unterhaltsam zusammen und ergänzen diese mit spannenden, teils erschreckenden Beispielen aus der Praxis.
Die Folgen sind auf allen gängigen Podcastplattormen abrufbar und als Audio und Video auf luftdichtheit-geprüft.de zu finden.

Kontakt
Internet: luftdichtheit-geprüft.de
E-Mail: hm@bionic3.de

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