Im Streifall

Wer haftet in welchem Umfang?

Haftungsverteilung bei Baumängeln

Text: Rechtsanwalt Florian Herbst | Foto (Header): © pathdoc – stock.adobe.com

Mängel am Bau sind leider weiterhin ein Dauerbrenner vor den Gerichten. Diese können klassischerweise Bauleistungen betreffen, genauso wie Architekten- und Ingenieurleistungen. Aber wer haftet in welchem Umfang, wenn es – wie so häufig – zu einem Zusammentreffen verschiedener Pflichtverletzungen kommt, die Mängelansprüche des Bauherrn gegen mehrere Baubeteiligte begründen? Dieser Beitrag soll Antworten liefern und gleichzeitig den Baubeteiligten bekannte Haftungsfallen in Erinnerung rufen.

Auszug aus:

Der SanierungsVorsprung
Ausgabe Dezember 2025 / Januar 2026
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Beginnen wir zunächst mit der Theorie. Mängel am Bau werden üblicherweise als Abweichungen der ausgeführten Leistungen von der vereinbarten bzw. geschuldeten Beschaffenheit definiert. Rechtsgrundlage im allgemeinen Werkvertragsrecht sind die §§ 631 ff. BGB; die Mängelrechte des Bestellers ergeben sich aus § 34 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme/Vorschuss, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz). Wird die VOB/B wirksam vereinbart, konkretisieren insbesondere § 4 VOB/B (Ausführung; Prüf- und Bedenkenhinweispflichten) und § 13 VOB/B (Mängelansprüche) die Pflichtenlage.

Soweit die Gesetzeslage. Eine Antwort darauf, wie ein Mangel zu handhaben ist, der – wie so häufig – auf ein Zusammenwirken von Pflichtverletzungen des Planers und des Ausführenden zurückzuführen ist, liefert das Gesetz nicht. Hierfür bedarf es eines Blickes in die mittlerweile nahezu unüberschaubare Rechtsprechung, den wir nachfolgend wagen wollen.

Akteursbezogene Haftungsquellen

Der Bauunternehmer schuldet ein mangelfreies Werk, also eine Ausführung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, welche in jedem Fall – also quasi als Mindeststandard – handwerklich fachgerecht sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Dieser haftet aber auch dann, wenn die Ursache des Mangels (mit) in der Sphäre des Bauherrn oder eines Vorunternehmers liegt, sofern er seine Prüf- und Bedenkenhinweispflichten verletzt.

Der Bauunternehmer hat also, im besten Fall vor Ausführung, die Vorunternehmerleistung sowie die Planung des Architekten kritisch zu prüfen. Er ist verpflichtet, den Bauherrn auf erkennbare Fehler hinzuweisen, wie zuletzt das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 10.10.2024, Az. 10 U 80/23, noch einmal klargestellt hat. In dem dortigen Fall war die Abdichtung des Gebäudes durch den Architekten fehlerhaft geplant. Der Unternehmer führte zwar korrekt nach Plan aus, übersah aber, dass die Planung offensichtlich mangelhaft war. Da er keinen (schriftlichen) Bedenkenhinweis gab, wurde er für den eingetretenen Schaden mitverantwortlich gemacht.

Der Unternehmer darf insofern nicht „blind“ ausführen, sondern muss die ihm zur Verfügung gestellte Planung sorgfältig prüfen und den Bauherrn aktiv auf etwaige Planungsfehler hinweisen. Erkennbare Lücken oder Fehler der Planung muss der Unternehmer beanstanden und den Bauherrn so warnen, dass Tragweite und Risiken deutlich werden. Ein bloßer pauschaler Hinweis genügt nicht; die Warnung muss konkret, rechtzeitig und an den richtigen Adressaten (im Zweifel direkt gegenüber dem Bauherrn) erfolgen. Die Rechtsprechung verlangt dabei keine Übernahme von Fachplaneraufgaben, wohl aber das Erkennen offenkundiger Planungsfehler und die Mitteilung „begründeter“ Bedenken. Unterlässt der Unternehmer dies, haftet er trotz Planungsmangels.

Architekten und Ingenieure, genauso wie Fachplaner haften demgegenüber vor allem für Planungs- und Überwachungsfehler. Insbesondere der Vorwurf eines Bauüberwachungsfehlers wiegt angesichts der noch immer strengen, jedoch mehr und mehr kritisierten Rechtsprechung, welche in nahezu jedem Baumangel auch eine unzureichende Überwachungsleistung des Planers sieht, schwer. Liegen demnach nach Art, Schwere und Erkennbarkeit Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht verhindert oder jedenfalls entdeckt werden mussten, so spricht bereits der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung. In einem derartigen Fall einen „Entlastungsbeweis“ zu führen, gelingt dem Planer in den seltensten Fällen.

Zugleich muss der objektüberwachende Architekt die Leistungen von Fachplanern in einem gewissen Rahmen prüfen und die Baustelle mit der gebotenen Intensität überwachen. Versäumt er einen erforderlichen Hinweis an den Bauherrn (beispielsweise auf eine unzureichende Abdichtungsplanung), kann das zu voller Haftung führen. Entsprechendes gilt für unbeachtet gelassene Hinweise von Fachunternehmern. So verurteilte das Landgericht Flensburg (Urteil vom 17.12.2021, Az. 2 O 278/20) einen Architekten zu Schadensersatz in hoher fünfstelliger Summe, da dieser trotz Hinweises des Dachdeckers auf eine EnEV-widrige Flachdachsanierung die mangelhafte Lösung dennoch umsetzen ließ. In diesem Fall griff die bereits angesprochene Bedenkenanmeldung des Unternehmers: Sie entlastete diesen und verlagerte die Haftung vollständig auf den Architekten. Das Urteil unterstreicht die zentrale Rolle von Bedenkenhinweisen für die Haftungsverteilung. In der Praxis wirken Planungs- und Ausführungsfehler oft zusammen. Einen typischen Fall hatte das OLG Schleswig (Urteil vom 20.12.2024, Az. 1 U 85/22) zu entscheiden. Ein Haus auf Sylt wies mangelhafte Lichtschächte auf. Der Architekt hatte die Schächte unzureichend geplant, obwohl ein hoher Grundwasserstand bestand. Der Unternehmer führte die mangelhafte Planung gleichwohl aus, ohne Bedenken anzumelden. Das Gericht sprach dem Bauherrn Schadensersatz in erheblicher Höhe zu, einschließlich eines merkantilen Minderwerts von 20.000 €. Der Architekt haftete zu 100 % für den Planungsfehler, der Unternehmer zu 40 % für den fehlenden Hinweis. Architekt und Unternehmer konnten insofern als Gesamtschuldner durch den Bauherrn in Anspruch genommen werden (vgl. dazu auch nachfolgend).

Möglichkeit des Haftungsausschlusses

Ein Auftragnehmer (Bauunternehmer, Planer, Fachplaner) kann sich von einer möglichen Haftung befreien, wenn er bei seinem Auftraggeber Bedenken anmeldet und dieser dennoch mit der Ausführung in dieser Form einverstanden ist oder diese sogar fordert. An einen solchen Haftungsausschluss sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. So entschied das OLG Karlsruhe beispielsweise in seinem Urteil vom 10.12.2018, Az.19 U 83/16: Für einen Haftungsausschluss des Architekten, dessen Auftraggeber mit der Planung und Ausführung einverstanden ist, ist erforderlich, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn er vom Architekten darüber aufgeklärt und belehrt worden ist. Derartige Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzumelden; im Zweifelsfall muss der Auftragnehmer auch darlegen und beweisen, dass er dem Bauherrn die Umstände umfangreich erklärt und ausdrücklich auf die Mangelhaftigkeit hingewiesen hat. Der Bauherr muss also als Grundlage für sein Einverständnis trotz Bedenkenanmeldung nach einer solchen über ein ausreichendes Wissen um die Umstände und die Relevanz des Problems haben. Nur dann ist der Auftragnehmer von einer Haftung befreit.

Gesamtschuld und Innenausgleich

Tragen mehrere Parteien zu einem Baumangel bei, haften sie dem Bauherrn gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Das bedeutet, der Bauherr kann den gesamten Schadensersatz von dem einen oder dem anderen verlangen. Anschließend erfolgt zwischen den Haftenden ein Innenausgleich nach § 426 BGB. Dabei richtet sich die Höhe der anteiligen Haftung nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen.

Die Gesamtschuldnerhaftung ist für den Bauherrn vorteilig, für die Haftenden unter Umständen jedoch nachteilig: Der Bauherr kann von allen Schuldnern Zahlung in voller Höhe verlangen, hat also eine höhere Chance, dass zumindest ein Schuldner zahlungsfähig ist. Im Innenausgleich besteht für den Schuldner, der die Haftung gegenüber dem Bauherrn übernommen hat, die Gefahr, dass sein Mitschuldner beim Regress nicht liquide ist und er aus diesem Grund den Ausgleich nicht (vollständig) erhält.

Das OLG Stuttgart beispielsweise hat hierfür ein Punktesystem entwickelt: Für die Verteilung der Haftungspunkte beurteilte das Gericht die Bedeutung und Schwere des jeweiligen Pflichtverstoßes und das Maß der von diesem jeweils ausgehenden Schadensverursachung (vgl. beispielhaft sein Urteil vom 31.07.2018, Az. 10 U 150/17, für Risse im Außenputz der Fassade). Grundlage einer solchen Beurteilung können auch Feststellungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus technischer Sicht sein.

Das Punktesystem bewertet die Verursachung eines Mangels sodann nach drei Stufen: Ein Bewertungspunkt steht für ein geringes Gewicht der Schadensverursachung, zwei Bewertungspunkte stehen für ein mittleres und drei Bewertungspunkte für ein hervorgehobenes und besonderes Gewicht. Auf diese Weise erhielt der Architekt in dem Fall des OLG Stuttgart insgesamt sechs „Haftungspunkte“ für fehlerhafte Planungs- und Überwachungsleistungen, der Unternehmer ebenfalls sechs Punkte für verschiedene Ausführungsfehler. Daraus ergab sich eine salomonische Verteilungsquote von 50 zu 50 %.

Gänzlich anders wäre das Urteil ausgefallen, wenn das Planungs- und Überwachungsverschulden des Architekten besonders hoch und dem Bauunternehmer lediglich eine geringe Hinweispflichtverletzung vorzuwerfen gewesen wäre. In derartigen Fällen haftet der Planer nicht selten zu 100 %, während die Pflichtverletzung des Unternehmers vernachlässigt wird.

Mitverschulden des Bauherrn

Fehler des Bauherrn oder seiner Erfüllungsgehilfen können zu einer Anspruchskürzung führen. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 15.05.2023, Az. VII ZR 257/11, beispielsweise fest: Für die Erstellung der Statik hat der Bauherr dem Tragwerksplaner die erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Ist die Statik wegen unzutreffender Angaben des Bauherrn mangelhaft, trifft diesen für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst. Hat der vom Bauherrn beauftragte planende Architekt diese unzutreffenden Angaben gemacht, so wird dem Bauherrn dieses Verschulden zugerechnet, weil der Architekt gegenüber dem Tragwerksplaner bei der Auskunftserteilung Erfüllungsgehilfe des Bauherrn war. Auch dann trägt der Bauherr also ein Mitverschulden. Damit wird verhindert, dass der Bauherr den gesamten Schaden vom Unternehmer ersetzt verlangen kann, wenn die Ursache (zumindest anteilig) in seiner eigenen (Planungs-)Sphäre liegt.

Sonderkonstellationen

Nicht in allen Fällen entsteht eine Gesamtschuld. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 01.12.2022, Az. VII ZR 90/22, dass zwischen einem Architekten, der lediglich Leistungen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) erbringt, und dem Bauunternehmer keine „Gleichstufigkeit“ besteht. Die Gleichstufigkeit fehlte in diesem Fall, weil die Schadensersatzpflicht des Architekten wegen Ausfalls der Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten gerade den Ausfall dieser Ansprüche voraussetzte. Architekt und Bauunternehmer haften in diesem Fall nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur jeweils für ihren eigenen Pflichtenkreis. Der Bauherr kann daher den Schadensersatz nur anteilig von dem jeweiligen Schuldner fordern. Ein Innenausgleich, also ein Regress des einen Schuldners beim anderen, findet nicht statt.

Fazit

Die Haftungsverteilung bei Baumängeln mag unübersichtlich wirken, folgt jedoch klaren Leitlinien:

  • Bauunternehmer haften für Ausführungsfehler, können sich aber durch rechtzeitige Bedenkenhinweise auf Planungsfehler entlasten. Diese Bedenkenhinweise müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen (vgl. § 4 Abs. 3 VOB/B).
  • Architekten tragen regelmäßig die Hauptlast, wenn es durch Planungs- und Überwachungsfehler zu Baumängeln kommt, insbesondere aber, wenn sie Bedenken ignorieren.
  • In Mischfällen haften beide gesamtschuldnerisch, mit differenzierter Quotenbildung, die für den Innenausgleich relevant ist.
  • Bauherren müssen sich Planungsfehler ihrer Architekten gegenüber dem ausführenden Gewerk zurechnen lassen.
  • Nicht jeder Pflichtenkreis führt zu einer Gesamtschuld; die „Gleichstufigkeit“ der erbrachten Leistungen ist entscheidend.

Daraus folgt: Bauunternehmer sollten ihre Prüfungs- und Hinweispflichten sehr ernst nehmen, um einer Haftung bei Planungsfehlern zu entgehen. Daran anschließend müssen sowohl Bauherren als auch Architekten etwaige Bedenkenanmeldungen stets sorgfältig prüfen, weitergeben und erörtern. Besondere Bedeutung für alle Beteiligten hat also einerseits die Kommunikation, um die Entstehung von Mängeln von vornherein zu verhindern, und andererseits die Dokumentation von erteilten Hinweisen oder Bedenken, um die eigene Entlastung beweisen zu können.

Zur Person

Florian Herbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Gründungspartner der Kanzlei 3R in Hamburg. Er ist bundesweit ausschließlich im privaten Bau- und Architektenrecht sowie im Bauvergaberecht tätig. Gleichzeitig veröffentlicht er regelmäßig in Fachmedien und ist ein gefragter Referent für baurechtliche Vorträge sowie Seminare.

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